Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Stadtelternbeirats Frankfurt am Main

  1. Die Mitglieder

    Der Stadtelternbeirat (im Folgenden auch „StEB“) ist ein eigenständiges Gremium. Seine Mitglieder (Vertreter*innen und Ersatzvertreter*innen) arbeiten im Team in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohl der Kinder, insbesondere der Schulkinder in den Frankfurter Schulen und setzen sich für die Chancengleichheit aller Kinder ein. Der Stadtelternbeirat fördert die Arbeit der Schulelternbeiräte und berät sie bei Fragen. Er vertritt die Interessen der Eltern in schulübergreifenden Angelegenheiten nach außen, insbesondere gegenüber der Stadtverwaltung (allgemeine Schulverwaltung), dem Staatlichen Schulamt und der Presse.

    Offenheit und Transparenz sind Grundsätze der Zusammenarbeit. Jedes Mitglied trägt eine Mitverantwortung für alle Angelegenheiten des StEB, ungeachtet ihrer/ seiner besonderen Verantwortung für die Schulform, für die sie/er gewählt wurde.

    Eine aktive Mitarbeit im Stadtelternbeirat (ohne Stimmrecht) ist auch für andere Personensorgeberechtigte („Mitwirkende“), insbesondere für die gewählten nachrückenden Ersatzvertreter*innen des StEB möglich.

    Jedes Mitglied ist gehalten, sich eigenständig (z. B. über Internetseiten, Newsletter des Hessischen Kultusministeriums, des Landeselternbeirats (im Folgenden auch „LEB“) sowie Printmedien) über Vorgänge im Bildungsbereich zu informieren und diese Informationen nach Möglichkeit innerhalb des StEB weiterzugeben.

    Der Informationsfluss innerhalb des StEB erfolgt i. d. R. über E-Mail, soweit nicht schriftliche Einladungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Der Stadtelternbeirat hält Kontakt zu anderen Kreis- und Stadtelternbeiräten sowie zum Landeselternbeirat.

  2. Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern (erweiterter Vorstand).

    1. Aufgaben des Vorstands

      Der Vorstand organisiert die laufende Arbeit, bereitet die Sitzungen vor und vertritt den Stadtelternbeirat gegenüber Dritten.

      Besondere Aufgaben (z. B. Schriftführer, Pressesprecher, Integrationsbeauftragter, Kinderschutzbeauftragter etc.), Vertretungen des Stadtelternbeirates in anderen Gremien oder bei Termine etc. können auch von Mitgliedern oder anderen mitarbeitenden Personensorgeberechtigten („Mitwirkende“) auf Mehrheitsbeschluss des Stadtelternbeirates wahrgenommen werden. Die/ der Vorsitzende ist dabei über die entsprechenden Aktivitäten zu informieren. Sie/ er muss aufgrund seiner koordinierenden Stellung über alle wesentlichen Vorgänge des Stadtelternbeirates zeitnah informiert werden. Er/ sie informiert ihrerseits/ seinerseits (zumindest) die Mitglieder des Vorstands zeitnah im Anschluss an von ihm wahrgenommene Termine.

    2. Vorsitzende/r

      Die/der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und vertritt den StEB nach außen, soweit keine anderen Zuständigen festgelegt sind. Sie/ er lädt zu den Sitzungen des Stadtelternbeirates ein. Die/ der Vorsitzende informiert den Stadtelternbeirat über eingehende Informationen, Anfragen etc.

      Die/ der Vorsitzende ist an die Beschlüsse des Stadtelternbeirates oder des Vorstandes gebunden. Soweit kurzfristige Entscheidungen zu treffen oder Stellungnahmen abzugeben sind, sollten sie mit mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern oder Ausschussvorsitzenden abgestimmt werden. Sobald ein solcher Beschluss gefasst worden ist, ist dieser allen Mitgliedern mitzuteilen.

    3. Wechsel im Vorstand

      Bei einem Wechsel des Vorstandes (auch in Teilen), insbesondere nach Ende einer Amtsperiode, soll eine gewissenhafte und ordentliche sowie vollständige Übergabe an den „neuen“ Vorstand erfolgen, damit eine reibungslose und zeitnahe Weiterarbeit des Stadtelternbeirates gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Ausschussvorsitzenden und ihre Nachfolger. Empfehlenswert ist eine in Form von Workshops angelegte Übergabe an zwei aufeinander folgenden Tagen mit dem gesamten StEB inklusive der Nachrücker.

  3. Schulformbezogene Ausschüsse

    Den Ausschüssen gehören diejenigen Mitglieder des Stadtelternbeirates an, welche die betreffende Schulform vertreten, sowie ihre Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter als Nachrücker. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Ausschusses. Die/ der Vorsitzende des Ausschusses leitet die Ausschusssitzungen. Über deren Ergebnisse hat sie/ er dem StEB zu berichten. Die/ der Vorsitzende ist verpflichtet, Anregungen von Ausschussmitgliedern zu Beratungsthemen an den Stadtelternbeirat zur Beschlussfassung weiterzuleiten.

  4. Weitere Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Mandate

    Zu einzelnen Aufgaben- bzw. Themenbereichen kann der Stadtelternbeirat themenbezogene Ausschüsse einrichten. Da diese keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, kann der Vorstand in begründeten Fällen auch Doppelspitzen in einem Ausschussvorsitz solcher weiteren Ausschüsse zulassen.

    Alle interessierten Mitglieder sowie auch andere Personensorgeberechtigte („Mitwirkende“) können im Sinne von Ziffer 1 Satz 7 mit der Zustimmung des Vorstands in solchen Arbeitsgruppen und weiteren Ausschüssen mitwirken. Sie selbst sind dafür verantwortlich, ihre Rolle innerhalb des StEB nach außen ordnungsgemäß zu kommunizieren, indem sie nicht offiziell für den StEB sprechen. Über Arbeitsinhalte und Ergebnisse ist der Vorstand in regelmäßigen Abständen zu informieren bzw. bei Entscheidungen von grundsätzlichem Interesse für den StEB vorab einzubinden. Jeder Ausschuss kann, in den seiner Arbeit zugrunde liegenden Sachfragen Empfehlungen an den Vorstand geben. Jeder Ausschuss darf in Absprache mit dem Vorstand bei dessen mehrheitlicher Zustimmung auch Arbeitsgruppen, für die seiner Arbeit zugrunde liegenden Sachfragen einrichten. Die Entscheidung des Vorstands, Mandate außerhalb der formalen Vorgaben zu vergeben, ist zeitnah und nach Möglichkeit auf der nächsten Sitzung des StEB durch Befragung und Herbeiführung einer Abstimmung unter den anwesenden Vertreter*innen zu genehmigen. Die einfache Stimmenmehrheit bei Stimmabgabe durch Handzeichen (siehe auch unten Ziffer 7.5) genügen den Anforderungen an eine solche Genehmigung.

  5. Integrationsbeauftragte/er

    Um der kulturellen Vielfalt in der Elternschaft an Frankfurter Schulen gerecht zu werden und um Chancengleichheit und Vielfalt im Bildungssystem zu fördern, wählt der Stadtelternbeirat eine Person, die aufgrund ihrer Kenntnisse besonders geeignet erscheint, als Integrationsbeauftragte/er für die jeweilige Amtszeit des Stadtelternbeirats. Diese/ dieser ist beauftragt, sich für eine bessere Teilnahme von Eltern mit Migrationshintergrund in der Elternarbeit einzusetzen. Zu diesem Zweck konzipiert und organisiert der/die Integrationsbeauftragte Veranstaltungen und steht für betroffene Eltern bei Fragen zum deutschen Bildungssystem und anderen bildungsrelevanten Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Der/ die Integrationsbeauftragte pflegt die Kontakte zu Organisationen und Institutionen, die sich um die Belange von Eltern mit Migrationshintergrund im Zusammenhang mit (schulischer) Bildung einsetzen.

  6. Kinderschutzbeauftragte/ er

    Um die Kinderrechte und den Schutz von Kindern besonders zu befördern, wählt der Stadtelternbeirat, die aufgrund ihrer Kenntnisse besonders geeignet erscheint, als Kinderschutzbeauftragte/er für die jeweilige Amtszeit des Stadtelternbeirats.

    Diese/ dieser ist beauftragt, sich für einen besseren Schutz der Kinder, auch im Zusammenhang mit Mobbing in jeder Erscheinungsform einzusetzen. Sie/ er ist damit zuständige Kontaktperson in allen Fragen zum Kinderschutz und verpflichtet, Eltern bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern aktiv und zeitnah zu unterstützen. Der/ die Kinderschutzbeauftragte/ er pflegt die Kontakte zu Organisationen und Institutionen, die sich um die Belange der Kinder und Eltern in solchen Fällen einsetzen und im Bildungssystem für den Kinderschutz eintreten.

  7. Sitzungen
    1. Interne Sitzungen

      Die Mitglieder des StEB treffen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr zusammen. Zu den internen Sitzungen werden alle Mitglieder und Mitwirkende, sowie das Staatliche Schulamt und das Stadtschulamt, eingeladen. Nachrücker und Mitwirkende haben kein Stimmrecht. Weitere Personen können nach Bedarf geladen und gehört werden, haben allerdings ebenfalls kein Stimmrecht.

      In den internen Sitzungen werden die internen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten des Stadtelternbeirats erörtert. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Stadtelternbeirates teilzunehmen, kann es seine Stellungnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich einreichen; diese ist während der Sitzung zu verlesen. Die Stellungnahme gilt nicht als Stimmabgabe.

      Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokollentwürfe sind den anwesenden StEB Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zuzusenden. Änderungs- oder Ergänzungswünsche sind dann innerhalb von 10 Tagen der/ dem Protokollführer/in zu melden. Nach Änderungen wird das Protokoll an alle Mitglieder und Mitwirkende versandt.

      Jedes anwesende Mitglied ist berechtigt, nach Abstimmungen seine abweichende Auffassung schriftlich niederzulegen. Seine Ausführungen sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.

      Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder muss das Gremium einberufen werden.

    2. Öffentliche Sitzungen

      Die Ausschüsse und der Vorstand sollen zu öffentlichen Sitzungen einladen; diese sollen Themen behandeln, die für Eltern interessant sind.

    3. Rechenschaftsbericht

      Einmal im Jahr legt der Stadtelternbeirat Rechenschaft im Rahmen einer öffentlichen Sitzung ab, diese kann auch in Form einer StEB-Stehparty stattfinden.

    4. Vorstandssitzungen

      Der Vorstand des Stadtelternbeirates tritt nach Bedarf, auf Einladung zusammen.

    5. Beschlüsse

      Sind die Mitglieder in einer Sitzung (Versammlung) beschlussfähig gemäß §102 Abs. 5 HSchG, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, sofern der hessische Schulgesetz keine anderen Mehrheiten vorsieht. Es wird angestrebt, Entscheidungen in einem möglichst großen Konsens zu treffen. Grundsätzlich sind Abstimmungen, offen per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag eines Mitglieds muss die jeweilige Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen und Abwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

      Der Stadtelternbeirat kann bei Abstimmungen, welche nicht im Hessischen Schulgesetz geregelt sind, eine Abstimmung der Mitglieder im so genannten Umlaufverfahren per E-Mail durchführen. Für die Durchführung ist die/der Vorsitzende des Vorstands zuständig.

      Über so erfolgte Abstimmungen und deren Ergebnis sind die Mitglieder umgehend per E-Mail zu informieren.

  8. Kommunikation innerhalb des Stadtelternbeirats

    Der Informations- und Meinungsaustausch findet in den Sitzungen des Stadtelternbeirates bzw. des Vorstands statt. Darüber hinaus ist zwischen den Sitzungsterminen für Informationen, Einladungen oder den Austausch unter den Mitgliedern, soweit möglich, das Verfahren per E-Mail zu nutzen.

    Die Mitglieder des Stadtelternbeirates sind gehalten, regelmäßig die eingehenden Nachrichten in ihrem E-Mail-Postfach zu sichten. Die Ausschussvorsitzenden sind gehalten, die anderen Ausschussvorsitzenden, die Mitglieder des eigenen Ausschusses sowie die Nachrücker über ihre Arbeit auf dem Laufenden zu halten.

  9. Geschäftsstellenleitung

    Die Geschäftsstellenleitung nimmt die Aufgaben des laufenden Geschäftsbetriebes selbstständig wahr und sorgt so für einen geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte des Stadtelternbeirats nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarungen.

    Die Geschäftsstellenleitung nimmt an den Sitzungen und an allen sonstigen Veranstaltungen des Stadtelternbeirates nach vorheriger Absprache teil.

  10. Änderung der Geschäftsordnung

    Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur aufgrund eines schriftlichen Antrages zulässig.

    Dieser Antrag muss in der Tagesordnung enthalten sein und ist der Einladung zur nächsten Sitzung des StEB im Wortlaut beizufügen. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Stadtelternbeirates gefasst, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein müssen.

  11. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in der Geschäftsordnung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt werden.

    Anstelle der unwirksamen Punkte oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsordnung gewollt gewesen wäre, sofern sie den Punkt bedacht hätte.

  12. Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung tritt durch Mehrheitsbeschluss in der Sitzung vom 20. August 2019 zum 1. Oktober 2019 in Kraft.